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Redaktionsstatut 
Der Einfachheit und Lesbarkeit halber werden im gesamten Redaktionsstatut die gebräuchliche Formen – unabhängig vom Geschlecht – benutzt. Das schließt aber immer das gerade nicht genannte Geschlecht mit ein.

A. Das Programm

§ 1: Der Geltungsbereich

Das Redaktionsstatut gilt für alle Personen, die am Programm von eldoradio* mitwirken. Personen, die am Programm von eldoradio* mitwirken und vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Redaktionsstatut verstoßen, verwirken ihr Mitwirkungsrecht. 

§ 2: Die Programmgrundsätze 

a. Für die Verbreitung des Programms gilt die verfassungsgemäße Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

b. Insbesondere sind 

  • i. die Würde des Menschen zu achten; 
  • ii. das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit zu schützen; 
  • iii. der Glauben, die Weltanschauung und die Meinung anderer zu stärken;
  • iv. politische, religiöse, weltanschauliche oder andere Meinungen nicht einseitig zu berücksichtigen; 
  • v. die internationale Verständigung zu fördern;
  • vi. die soziale Gerechtigkeit zu fördern;
  • vii. Diskriminierungen von Randgruppen zu vermeiden und zur Gleichberechtigung der Geschlechter beizutragen.

§ 3: Der Programmauftrag 

a. eldoradio* ist nach § 81 Landesmediengesetz NRW (Sendungen in Hochschulen) zugelassen. Die Zulassung erfolgte am 14.01.1998 durch Zulassungsbescheid der Landesanstalt für Rundfunk. eldoradio* ist ein Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung. Es hat zu einer umfassenden Information und freien individuellen Meinungsbildung im Hochschulbereich beizutragen.

b. Die Sendungen 

  • i. müssen im funktionellen Zusammenhang mit den Aufgaben der Hochschule stehen. Die Aufgaben richten sich insbesondere nach § 3 Universitätsgesetz und Fachhochschulgesetz NRW; 
  • ii. müssen werbefrei sein; Sponsoring ist zulässig; 
  • iii. dürfen keine Öffentlichkeitsarbeit für einzelne Parteien, Gruppen oder an Wahlen beteiligte Vereinigungen enthalten. 

§ 4: Das Programm 

a. Zur Zielgruppe des Programms von eldoradio* gehören Studierende und Angehörige von Uni und FH, junge Dortmunder, Schüler und Azubis sowie Hörer, die Interesse an Hochschulthemen und studentischen Sichtweisen haben. 

b. Das Programm soll ansprechen durch große inhaltliche Vielfalt, zusammengehalten durch ein einheitliches, übergreifendes Formatkonzept. Präsentiert wird ein junges Programm, das Unterhaltung und seriöse Information verbindet. Von einem jungen Team präsentiert, vereint das Programm Professionalität und experimentelles Ausprobieren neuer, ausgefallener Darstellungsformen. 

c. Qualität als Ziel des Programms bedeutet Aktualität und Vielfalt, verbunden mit einer Ausbildung der Macher zu technischer und journalistischer Professionalität sowie der Förderung ihrer Medienkompetenz. 

d. Berichterstattungsfelder sind 

  • i. die Dortmunder Hochschulen; 
  • ii. die Stadt Dortmund und ihre Umgebung; 
  • iii. Bildung, Wissenschaft und Hochschule; 
  • iv. sowie junge und studentische Lebenswelten. 

e. Musik hat in jungen Lebenswelten einen herausragenden Stellenwert und gehört zum Erscheinungsbild moderner Radiosender. Die Musikfarbe ist profilgebend und schafft Hörerbindung. Diesen Erkenntnissen soll das Programm von eldoradio* angemessen Rechnung tragen. 

§ 5: Die Programmverantwortung 

a. Programmverantwortlicher im Sinne des § 31.6 LMG NRW ist der Vorsitzende des Vorstands des eldoradio* e.V.. Im Alltagsgeschäft kann er seine Entscheidungsbefugnis auf den gewählten Chefredakteur für den Bereich Wort übertragen, bleibt aber letztverantwortlich. Die Sendungsprogrammverantwortung tragen die Chefs vom Dienst (CvDs) an ihren Diensttagen bzw. in den entsprechenden Programmfenstern. 

b. Chefredaktion und CvDs müssen die persönlichen Anforderungen der Verantwortlichkeit erfüllen. Programmverantwortlich kann nicht sein, wer 

  • i. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat; 
  • ii. infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 
  • iii. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat; 
  • iv. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist; 
  • v. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. 

§ 6: Die Programmanweisungen 

a. Die Chefredaktion kann verbindliche Programmanweisungen erlassen, die das Format im Sinne von § 4 sichern. In den Programmanweisungen 

  • i. kann auf Antrag des Musikressorts die Musikfarbe verändert werden; 
  • ii. kann das Programmschema abgeändert werden; 
  • iii. kann der Wortanteil festgelegt oder verändert werden; 
  • iv. können Moderationsanweisungen festgelegt werden; 
  • v. können Sponsoringanweisungen erfolgen; 
  • vi. können Anleitungen und Leitfäden zur Redaktionsarbeit vorgelegt werden. 

b. Die Programmanweisungen sind dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen. Der Vorstand muss zustimmen, wenn Rechte und Pflichten des Vereines tangiert sind (z.B. Verwertungsrechte). 

c. Programmanweisungen können von der Redaktionskonferenz per Mehrheitsbeschluss angeregt werden. Die Chefredaktion hat dann über den Erlass der Anweisung zu befinden. 

d. Programmanweisungen können von der Redaktionskonferenz mit der absoluten Mehrheit der Redaktionsmitglieder abgeändert oder aufgehoben werden. 

B. Die Redaktion 

§ 7: Die Redaktionsmitglieder 

a. Mitglieder einer Hochschule, die die Ziele und Programmgrundsätze von eldoradio* verwirklichen wollen, können Redaktionsmitglieder werden. Die Redaktionsmitglieder gewährleisten den professionellen und reibungslosen Ablauf des Programms. Sie sollen möglichst frei und selbständig ihren Beitrag zum Programmauftrag von eldoradio* leisten. Die Redaktionsmitglieder haben am Programmauftrag von eldoradio* nach bestem Wissen und Gewissen mitzuwirken. 

b. Voraussetzung hierfür ist 

  • i. die Mitgliedschaft im Trägerverein eldoradio* e.V. oder der Lehrredaktion Hörfunk des Instituts für Journalistik der Universität Dortmund; 
  • ii. die Absolvierung der Ausbildung gemäß dem gültigen Ausbildungskonzept („eldoradio*-Pass“) oder die Absolvierung der Lehrredaktion Hörfunk des Instituts für Journalistik der Universität Dortmund. 

c. Über die Aufnahme eines Mitglieds nach § 7.b entscheidet die Chefredaktion. 

d. Die Redaktionskonferenz entscheidet 

  • i. über den Verbleib in der Redaktion bei einer längeren Abwesenheit (ein Semester) eines Redaktionsmitglieds; 
  • ii. über das Absehen von einzelnen Voraussetzungen des § 7.b, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können. 

§ 8: Die Rechte und Pflichten der Redaktionsmitglieder 

a. Die Redaktionsmitglieder können ihre Arbeitsbereiche selbst wählen oder wechseln. 

b. Die Redaktionsmitglieder arbeiten unentgeltlich. Sollten sie Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sein, stellen sie den eldoradio* e.V. frei von Ansprüchen der betreffenden Verwertungsgesellschaft gegenüber dem eldoradio* e.V. 

c. Die Redaktionsmitglieder sollen kontinuierlich am Programm mitarbeiten. Sie sollten gemeinschaftlich den Programmauftrag erfüllen und bei Bedarf auch gemeinschaftliche Aufgaben übernehmen, insbesondere was die Wartung und Instandhaltung der Technik und Ordnung in den Räumen betrifft. 

§ 9: Die Redaktionskonferenz 

a. Mindestens einmal im Monat findet eine Redaktionskonferenz statt. Es sollen Belange des Senders diskutiert und Konzepte vorgestellt werden. Das Treffen dient ferner dem sozialen Kontakt. Einberufen wird die Redaktionskonferenz mindestens fünf Tage vorher durch die Chefredaktion. Außerdem muss die Chefredaktion auf Antrag von zehn Redaktionsmitgliedern binnen fünf Tagen eine Redaktionskonferenz einberufen. 

b. Die Redaktion wählt für die Dauer eines Jahres 

  • i. drei gleichberechtigte Chefredakteure mit den Zuständigkeitsbereichen Organisation, Wort und Musik; 
  • ii. ein Team von Chefs von Dienst (CvDs), die die Programmverantwortung für einzelne Sendungen übernehmen können. 

c. Die Chefredakteure können mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von der Redaktionskonferenz abgewählt werden. Auf dieser Versammlung sind Nachfolger für die abgewählten Chefredakteure mit einfacher Mehrheit zu wählen. 

C. Redaktion und Redaktionsleitung 

§ 10: Die Programmbereiche und Tagesredaktionen 

a. Die Redaktion besteht aus den Programmbereichen Musik und Wort. Leiter der Programmbereiche sind die jeweiligen Chefredakteure. Bei Bedarf können die Programmbereiche von der Chefredaktion in Arbeitsbereiche unterteilt werden. Dies kann auch auf Antrag eines oder mehrerer Redaktionsmitglieder auf der Redaktionskonferenz erfolgen. 

b. Ein Arbeitsbereich wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Arbeitsbereichsleiter. 

c. Arbeitsbereiche können von der Chefredaktion auch aufgelöst werden. Dies darf nur dann geschehen, wenn aus Personalmangel kein Redaktionsmitglied in der Lage oder willens ist, in dem betreffenden Arbeitsbereich mitzuwirken. 

d. Außerdem wird für jeden Werktag von der Redaktionskonferenz eine Tagesredaktion bestellt, geleitet vom Chef vom Dienst (CvD). 

§ 11: Die Arbeitsbereichsleiter und Chefs vom Dienst (CvDs) 

a. Die Arbeitsbereichsleiter betreuen ihre Arbeitsbereiche redaktionell. Die Mitglieder des Arbeitsbereichs treffen sich regelmäßig zu einer Konferenz. Die Chefredakteure können hieran mit Rederecht teilnehmen. Vorstandsmitglieder können beobachtend teilnehmen. 

b. Die Arbeitsbereichsleiter und CvDs entscheiden über die redaktionelle Gestaltung der Sendung und sind nur den Programmanweisungen der Chefredaktion, der jeweiligen Programmverantwortlichen und der Redaktionskonferenz unterworfen. 

c. Die Arbeitsbereichsleiter übernehmen organisatorische Aufgaben, insbesondere in Fragen der Terminvergabe für die Terminwahrnehmung und der Entscheidungen bezüglich Akkreditierungen. 

d. Die Arbeitsbereichsleiter und CvDs nehmen in Abwesenheit des Vorstandes und der Chefredaktion das Hausrecht wahr. 

e. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Arbeitsbereichsleiters oder CvDs bestellt die Chefredaktion, bei deren Verhinderung der Vorstand einen Programmverantwortlichen. 

§ 12: Redaktionsleiterkonferenz 

a. Die Arbeitsbereichsleiter, CvDs und die Chefredaktion treten mindestens einmal monatlich zur Redaktionsleiterkonferenz zusammen. Für verhinderte Arbeitsbereichsleiter kann der jeweilige Arbeitsbereich einen Vertreter entsenden. Die Redaktionsleiterkonferenz wird vom Chefredakteur Wort geleitet. An der Redaktionsleiterkonferenz sollte ein Mitglied des Vorstandes teilnehmen. Das Vorstandsmitglied hat, sofern es nicht gleichzeitig Arbeitsbereichsleiter oder Chefredakteur ist, kein Stimmrecht. 

b. Jeder Arbeitsbereich hat eine Stimme, die Chefredakteure haben je eine Stimme. 

c. Die Redaktionsleiterkonferenz trifft Entscheidungen, sofern diese nicht in den Kompetenzbereich der Chefredaktion oder der Redaktionskonferenz fallen. Sie bereitet außerdem die Redaktionskonferenz vor und dient dem Austausch unter den Redaktionsleitern. 

D. Die Chefredaktion 

§ 13: Die Chefredaktion 

a. Die Chefredaktion besteht aus drei gleichberechtigten Chefredakteuren und ist in die Bereiche Organisation, Wort und Musik aufgeteilt. 

b. Die Entscheidungen in der Chefredaktion fallen mit einfacher Mehrheit. 

c. In dringenden Fällen kann ein Chefredakteur sofort allein entscheiden. Die Entscheidung muss innerhalb von zwei Tagen von mindestens einem weiteren Mitglied der Chefredaktion genehmigt werden. 

§ 14: Aufgaben der Chefredaktion 

a. Die Chefredaktion achtet auf die Einhaltung des Redaktionsstatuts und der Programmanweisungen. Die Chefredaktion soll einen reibungslosen Programmablauf und ein kontinuierliches Programm 

gewährleisten. 

b. Die Chefredaktion hat im Konfliktfall Schlichtungsfunktion. Sie soll in redaktioneller und programmlicher Hinsicht Vermittlungsfunktion ausüben. 

c. Die Chefredaktion kann ein Mitglied der Redaktion oder einen Arbeitsbereichsleiter bzw. CvD von einzelnen Tätigkeiten entbinden oder aus der Redaktion ausschließen, wenn dieses / dieser 

  • i. offensichtlich gegen Programmgrundsätze oder Programmanweisungen verstößt; 
  • ii. seiner Funktion als Arbeitsbereichsleiter / CvD nicht nachkommt; 
  • iii. den sozialen Frieden der Redaktion stört und den Programmauftrag gefährdet;
  • iv. die redaktionelle Arbeit sonst beeinträchtigt. 

Hiergegen kann das betroffene Redaktionsmitglied beim Vorstand des eldoradio* e.V. Beschwerde einlegen, mit der sich der Vorstand binnen 14 Tagen befassen muss. Der Vorstand kann den Beschluss der Chefredaktion nach Anhörung beider Seiten aufheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der von der Chefredaktion getroffenen Entscheidung. Bei Absetzung eines Arbeitsbereichsleiters setzt die Chefredaktion kommissarisch einen neuen Arbeitsbereichsleiter bis zur nächsten Arbeitsbereichskonferenz ein. 

d. Die Chefredaktion kann während einer laufenden Sendung einen Moderator von seiner Sendung entbinden, wenn erhebliche Qualitätsmängel (z.B. grobe Verstöße gegen die Programmgrundsätze) vorliegen oder wenn er gegen Programmanweisungen verstößt. 

§ 15: Zeugnisse und Akkreditierungen 

a. Die Chefredaktion kann Zeugnisse für Redaktionsmitglieder von eldoradio* ausstellen. 

b. Einzelne Redaktionsmitglieder dürfen ohne Genehmigung eines Redaktionsleiters nicht um Akkreditierungen nachsuchen. Akkreditierungen sind zwischen Chefredakteuren, Arbeitsbereichsleitern und CvDs abzustimmen. 

E. Verschiedenes 

§ 16: Die Lehrredaktion Hörfunk 

a. eldoradio* arbeitet mit der Lehrredaktion Hörfunk des Instituts für Journalistik der Universität Dortmund zusammen. 

b. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem eldoradio* e.V. und dem Institut für Journalistik der Universität Dortmund.

§ 17: Schlussbestimmungen 

a. Sollten Bestimmungen dieses Redaktionsstatuts für unwirksam erklärt werden, so bleibt der übrige Teil hiervon unabhängig wirksam. 

b. Für Änderungen des Redaktionsstatuts gilt § 11.d der Satzung des eldoradio* e.V. 

c. Das Redaktionsstatut tritt mit Wirkung vom 15.10.2002 in Kraft.